Rentenansprüche für Minijobber bei Hartz IV-Bezug

Seit Anfang 2011 sind die Bezieher des sogenannten Hartz IV (ALG II) nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Der Bezug von ALG II führt also grundsätzlich dazu, das man weder (weitere) Rentenansprüche, noch Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwirbt. Soweit man nur aufstockend Leistungen bezieht, weil man aus einer Beschäftigung monatlich mehr als 450,00 € erzielt, ist man über die Erwerbstätigkeit rentenversichert. Daran ändert auch der Bezug von ALG II nichts. Jedoch üben die meisten ALG II- Bezieher nur einen Minijob aus. Bei dem Verdienst als Minijobber, der unter 450,00 € liegt, ist der Arbeitnehmer jedoch grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht befreit. Was viele jedoch nicht wissen: Auf diese Befreiung kann man verzichten und sich somit pflichtversichern! Dieser Verzicht auf die Befreiung muss gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden. Das hat dann zunächst zur Folge, dass vom Lohn des Minijobbers ein Teil abgezogen und an die Rentenversicherung weitergeleitet wird. Der Clou an der Sache ist aber, dass der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung indirekt vom Jobcenter finanziert wird. Hierzu ein Beispiel: Übt jemand einen 400-Euro-Job aus, darf er von seinem Einkommen Freibeträge in Höhe von insgesamt 160 € behalten (§ 11b SGB II). Der verbleibende Rest von 240 € wird auf die Hartz-IVLeistungen als Einkommen angerechnet. Durch den Verzicht auf die Befreiung zur Rentenversicherung sinkt zwar das ausbezahlte Einkommen auf ca. 380 €. Aber an dem Freibetrag, das heißt an dem Einkommen, welches der Leistungsbezieher behalten darf, ändert sich nichts. Es bleibt dabei, dass er von seinem Einkommen 160 € behalten darf. Nur der Teil des Einkommens, das bei der Berechnung der Leistungsansprüche berücksichtigt wird, sinkt von 240 € auf ca. 220 €. Damit hat der Leistungsempfänger keinen finanziellen Einbußen. Jedoch werden weitere Rentenansprüche erworben und insbesondere können auch Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erworben werden. Ich kann nur dringend dazu raten, auf die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu verzichten. Gerade hierdurch kann eine Absicherung für den Fall der Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit erreicht werden.

Zurück