Girokonto für Jedermann

Das Bundeskabinett hat am 28.10.2015 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontenrichtlinie) beschlossen.


Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium der Finanzen vorgelegte Gesetzentwurf für ein Zahlungskontengesetz sieht einen Anspruch für Jedermann auf ein Girokonto, eine bessere Vergleichbarkeit von Kontoentgelten sowie die Erleichterung des Kontowechsels vor.
Banken dürfen künftig niemandem mehr die Eröffnung eines Girokontos verwehren. Dies erfasst das Ein- oder Auszahlungsgeschäft ebenso wie Lastschriften, Überweisungen und das Zahlungskartengeschäft. Mit dieser Umsetzung der EU-Zahlungskonten-Richtlinie sollen die Rechte der Verbraucher gestärkt werden. Allerdings muss jeder Kunde geschäftsfähig sein.
Seit 1995 gibt es für die Einrichtung so genannter Jedermann-Konten in Deutschland eine Selbstverpflichtung der Banken. Nun soll es jedoch für jeden in der Europäischen Union das Recht geben, ein Konto zu eröffnen. Und das auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten. Das Konto wird die gleichen Basisfunktionen besitzen wie ein übliches Girokonto. Dazu zählt vor allem die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr, aber auch Bar-, Ein- und Auszahlungen.
Kontoinhaber besonders geschützt
Bei dem "Basiskonto" handelt es sich grundsätzlich um ein Konto auf Guthabenbasis. Der Kunde erhält in der Regel kein Recht, Schulden zu machen – also keinen Überziehungsrahmen. Inhaber eines Basiskontos erhalten – im Vergleich zu sonstigen Zahlungskonten – besonderen Schutz: Banken dürfen nur angemessene Entgelte erheben und die Kündigungsmöglichkeiten des Kreditinstituts sind deutlich eingeschränkt.
Schließlich soll Verbraucherinnen und Verbrauchern durch Regelungen zur Kontenwechselhilfe der Wechsel des Zahlungskontoanbieters erleichtert werden: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen einen Anspruch darauf haben, dass zur Erleichterung des Kontowechsels der bisherige und der neue Zahlungsdienstleister zusammenwirken. Die Zahlungsdienstleister sollen einander die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und so beispielsweise sicherstellen, dass der nunmehr kontoführende Zahlungsdienstleister Daueraufträge ausführt und Lastschriften akzeptiert.
Wissen, was das Konto kostet
Darüber hinaus werden Zahlungsdienstleister nach dem Gesetzentwurf verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbraucher über die Entgelte und Kosten für Dienste in Bezug auf Zahlungskonten zu informieren. Hierdurch sollen die Transparenz und die Vergleichbarkeit von Kontoentgelten verbessert werden. Zu diesem Zweck sind in dem Gesetzentwurf auch Vergleichswebsites vorgesehen; Verbraucherinnen und Verbraucher können so einfacher das für sie am besten geeignete Zahlungskonto finden. Zu den Vergleichskriterien auf der Website gehören Entgelte, die von Zahlungsdienstleistern für maßgebliche Dienste erhoben werden, sowie Filialnetz, Geldautomatennetz und Sollzins für Dispositionskredite.
Die Zahlungskontenrichtlinie der EU muss bis 18.09.2016 in nationales Recht umgesetzt sein.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz  v. 28.10.2015

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