Entscheidung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.11.2013 - L 5 AS 336/13 B ER
Mit dem Beschluss vom 18.11.2013 hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt sich mit einem von der Firma Analyse & Konzepte erstellten Gutachten zu den Wohnkosten beim Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Leistungen nach dem SGB XII beschäftigt. Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem das Jobcenter einer Leistungsbezieherin nicht die vollen, tatsächlichen Wohnkosten bewilligt hatte. So hatte das Jobcenter, gestützt auf das Gutachten der Firma Analyse & Konzepte, der Leistungsbezieherin mitgeteilt, dass die Wohnkosten zu hoch seien. Daher könnten nur die angemessenen Wohnkosten bewilligt werden. Hiergegen hatte sich die Leistungsbezieherin mit Erfolg zur Wehr gesetzt. Wie das Gericht zutreffend ausführt, bestehen Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit des Wohnkostenkonzepts, wenn dieses an den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen gemessen wird. So sei bereits die vorgenommene Bildung des sogenannten Vergleichsraums fraglich. Ebenso konnte das Gericht, im Rahmen der durchgeführten summarischen Prüfung nicht erkennen, ob die von der Firma Analyse & Konzepte ermittelten Daten den Wohnungsmarkt korrekt abbilden würden. Gerade weil auch bei der Berechnung der Obergrenzen für die Wohnkosten nur die Bestandsnettokaltmieten und nicht auch die Angebotsmieten herangezogen wurden, sei von einer Unschlüssigkeit des Konzepts auszugehen.
Nach meiner Ansicht hat diese Entscheidung richtungsweisenden Charakter. Weil die Vorgaben zur maximalen Höhe der Wohnkosten (angemessene Wohnkosten) auch im Salzlandkreis sowie im Landkreis Harz auf einem Gutachten der Firma Analyse & Konzepte beruhen, sind die vom Jobcenter festgelegten Obergrenzen wahrscheinlich falsch. Ich gehe zwar davon aus, dass der vom Landessozialgericht entschiedene Fall nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen werden kann. Jedoch hat das Gericht zweilsfrei dargestellt, dass das Wohnkostenkonzept und daher auch die von den Jobcentern vorgenommene Begrenzung der Wohnkosten verschiedenen Bedenken begegnet. So bestärkt mich diese Entscheidung in meiner Rechtsansicht, dass die Begrenzung der Wohnkosten auf den als angemessen bezeichneten Betrag in meisten Fällen schlichtweg falsch ist.